Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-10, 1 Vollz (Ws) 551/18

1 Vollz (Ws) 551/18Obergericht10.01.2019

Regest

Strafgefangene haben keinen Anspruch darauf, nach dem (eigeninitiativ außerhalb der Gruppenangebote der Vollzugsanstalt betriebenen) Sport in der Freistunde zum Zweck der Körperreinigung stets Zugang zu einem Heißwasserzulauf zu erhalten. Ihnen steht vielmehr lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in jedem Einzelfall zu, bei der die Vollstreckungsbehörde nicht gehindert ist, neben den Belangen des Gefangenen auch die jeweilige Personalausstattung, die Anzahl der um Zugang zu Warmwasser bittenden Sporttreibenden, eine etwaige Anmeldung des Zulassungswunsches vor Trainingsbeginn, die Jahreszeit und Wetterlage oder ähnliche Erwägungen zugrundezulegen (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 458/15, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, jew. zit. n. juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 551/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-10

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 551/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.1VOLLZ.WS551.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 2 Abs. 1.

Leitsätze

Strafgefangene haben keinen Anspruch darauf, nach dem (eigeninitiativ außerhalb der Gruppenangebote der Vollzugsanstalt betriebenen) Sport in der Freistunde zum Zweck der Körperreinigung stets Zugang zu einem Heißwasserzulauf zu erhalten. Ihnen steht vielmehr lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in jedem Einzelfall zu, bei der die Vollstreckungsbehörde nicht gehindert ist, neben den Belangen des Gefangenen auch die jeweilige Personalausstattung, die Anzahl der um Zugang zu Warmwasser bittenden Sporttreibenden, eine etwaige Anmeldung des Zulassungswunsches vor Trainingsbeginn, die Jahreszeit und Wetterlage oder ähnliche Erwägungen zugrundezulegen (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 458/15, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, jew. zit. n. juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

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