Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-10, 1 RVs 86/18

1 RVs 86/18Obergericht10.01.2019

Regest

Die Verhängung einer im oberen Bereich des insofern nach den §§ 39, 54 Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Rahmens liegende Gesamtstrafe bedarf insbesondere bei einem engen zeitlichen und motivationalen Zusammenhang gleichartiger Taten einer eingehenden Begründung; dem wird - zumal bei vergleichsweise eher schon strenger Einzelstrafzumessung - der bloße Verweis allein auf bei der Bildung der Einzelstrafen bereits berücksichtigte Aspekte nicht gerecht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 86/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-10

Aktenzeichen: 1 RVs 86/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.1RVS86.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 54

Leitsätze

Die Verhängung einer im oberen Bereich des insofern nach den §§ 39, 54 Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Rahmens liegende Gesamtstrafe bedarf insbesondere bei einem engen zeitlichen und motivationalen Zusammenhang gleichartiger Taten einer eingehenden Begründung; dem wird - zumal bei vergleichsweise eher schon strenger Einzelstrafzumessung - der bloße Verweis allein auf bei der Bildung der Einzelstrafen bereits berücksichtigte Aspekte nicht gerecht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch und in der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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