32 SA 7/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 32 SA 7/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 32 SA 7/19
32 SA 7/19Obergericht09.01.2019
Regest
Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 7/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: 32 SA 7/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0109.32SA7.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.12.2018 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund zurückgegeben.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.