12 U 123/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 12 U 123/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 12 U 123/18
12 U 123/18Obergericht09.01.2019
Regest
Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10 % (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 123/18 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: 12 U 123/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0109.12U123.18.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: ZPO § 718 Abs. 1, 717 Abs. 2, 709 Satz 1; BGB (Fassung vom 23.10.2008) § 648a
Leitsätze
Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10 % (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten vom 02.11.2018 wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsentscheidung wie folgt abgeändert:
Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gemäß § 648a BGB (a.F.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.700 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.