Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-03, 4 RBs 377/18

4 RBs 377/18Obergericht03.01.2019

Regest

Zum notwendigen Vortrag, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Hinzuziehung der Rohmessdaten bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung begründet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 377/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-03

Aktenzeichen: 4 RBs 377/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.4RBS377.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1

Leitsätze

Zum notwendigen Vortrag, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Hinzuziehung der Rohmessdaten bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung begründet wird.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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