4 RBs 387/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-20, 4 RBs 387/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-20, 4 RBs 387/18
4 RBs 387/18Obergericht20.12.2018
Regest
Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 387/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-20
Aktenzeichen: 4 RBs 387/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.4RBS387.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 72
Leitsätze
Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Lüdinghausen zurückverwiesen.
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