Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-20, 1 Vollz (Ws) 421/18

1 Vollz (Ws) 421/18Obergericht20.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 421/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-20

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 421/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.1VOLLZ.WS421.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl vom 27. November 2017/11. Januar 2018 betreffend den Widerruf der Genehmigung der Annahme und Aushändigung eines schnurlosen Telefons GigaSet A-415 wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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