4 RVs 162/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-18, 4 RVs 162/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-18, 4 RVs 162/18
4 RVs 162/18Obergericht18.12.2018
Regest
Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre - dem Nachverfahren gem. §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, wenn sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der den Rechtsfolgenausspruch insgesamt angegriffen hat, keinen über die gesetzliche gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinaus gehenden Erfolg haben kann. In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst über die Kosten entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 162/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-18
Aktenzeichen: 4 RVs 162/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1218.4RVS162.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 473, 460, 462
Leitsätze
Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre - dem Nachverfahren gem. §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, wenn sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der den Rechtsfolgenausspruch insgesamt angegriffen hat, keinen über die gesetzliche gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinaus gehenden Erfolg haben kann. In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst über die Kosten entscheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, und zwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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