7 U 12/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-14, 7 U 12/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 12/17 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-14
Aktenzeichen: 7 U 12/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1214.7U12.17.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) zu 40 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz der Beklagten, des Streithelfers zu 2) sowie der Streithelferin zu 3) zu 60 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Von den Gerichtskosten 2. Instanz tragen der Kläger zu 1) 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) zu 60 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz der Beklagten, des Streithelfers zu 2) sowie der Streithelferin zu 3) zu 40 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
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