4 RVs 157/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-13, 4 RVs 157/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-13, 4 RVs 157/18
4 RVs 157/18Obergericht13.12.2018
Regest
Die Revisionsbegründungsfrist wird mangels Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 Stopp nicht durch die Weiterleitung einer von einem unzuständigen Gericht protokollierten Revisionsbegründung, die noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei zuständigen Gericht eingeht, gewahrt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 157/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-13
Aktenzeichen: 4 RVs 157/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1213.4RVS157.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 345 Abs. 2; StPO § 299; RPflG § 24
Leitsätze
Die Revisionsbegründungsfrist wird mangels Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 Stopp nicht durch die Weiterleitung einer von einem unzuständigen Gericht protokollierten Revisionsbegründung, die noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei zuständigen Gericht eingeht, gewahrt.
Tenor
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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