Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-05, 8 U 50/17

8 U 50/17Obergericht05.12.2018

Regest

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage auf Gewährung von Aktienoptionen gegen die Konzernmutter der Arbeitgeberin, wenn die Beklagte ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 50/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-05

Aktenzeichen: 8 U 50/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1205.8U50.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a); EuGVVO Art. 6 Abs. 1, 17 Abs. 1, 21 Abs. 2, Abs. 1 lit. b); ZPO §§ 21, 23, 29, Rom I-VO Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage auf Gewährung von Aktienoptionen gegen die Konzernmutter der Arbeitgeberin, wenn die Beklagte ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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