4 RVs 156/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-27, 4 RVs 156/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-27, 4 RVs 156/18
4 RVs 156/18Obergericht27.11.2018
Regest
Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 156/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-27
Aktenzeichen: 4 RVs 156/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1127.4RVS156.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 345 Abs. 2
Leitsätze
Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.