Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-27, 4 RVs 156/18

4 RVs 156/18Obergericht27.11.2018

Regest

Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 156/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-27

Aktenzeichen: 4 RVs 156/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1127.4RVS156.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 345 Abs. 2

Leitsätze

Wird eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung eingeleitet mit dem Satz: "Der Angeklagte lässt sich sich wie folgt ein:" und folgt als Begründung dann ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten, begründet dies durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und macht die Revisionsbegründung unwirksam.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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