Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-23, 32 SA 51/18

32 SA 51/18Obergericht23.11.2018

Regest

Wird bei einer mit unterschiedlichen Bauvorhaben begründeten Forderung auf Zahlung restlichen Werklohns vor einem Gericht Klage erhoben, bei dem (nur) für eines der Bauvorhaben der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist, kommt - nach Verfahrenstrennung - eine Verweisung der abgetrennten Verfahren in Betracht, für die das Gericht nicht zuständig ist. Eine ohne Verfahrenstrennung ausgesprochene Verweisung des gesamten Rechtsstreites kann unverbindlich sein. Das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Oberlandesgericht kann in einem solchen Fall den Verweisungsbeschluss aufheben und die Sache an das zuerst befasste Gericht zurückgeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 51/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-23

Aktenzeichen: 32 SA 51/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1123.32SA51.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Wird bei einer mit unterschiedlichen Bauvorhaben begründeten Forderung auf Zahlung restlichen Werklohns vor einem Gericht Klage erhoben, bei dem (nur) für eines der Bauvorhaben der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist, kommt - nach Verfahrenstrennung - eine Verweisung der abgetrennten Verfahren in Betracht, für die das Gericht nicht zuständig ist. Eine ohne Verfahrenstrennung ausgesprochene Verweisung des gesamten Rechtsstreites kann unverbindlich sein. Das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Oberlandesgericht kann in einem solchen Fall den Verweisungsbeschluss aufheben und die Sache an das zuerst befasste Gericht zurückgeben.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts T vom 11.09.2018 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht T zurückgegeben.

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