26 U 149/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-23, 26 U 149/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-23, 26 U 149/17
26 U 149/17Obergericht23.11.2018
Regest
Wird die Nachbehandlung eines Patienten übernommen, dem ein Organ transplantiert worden ist, so muss eine Reha-Klinik den erforderlichen Facharztstandard sicherstellen. Die Wirkung der Medikation, die ein Abstoßen der transplantierten Organe verhindern soll, muss zwingend kontrolliert werden. Der Rahmen wird durch die Zielvorgabe der Transplantationsklinik vergeben. Wird die engmaschige Kontrolle nicht durchgeführt, kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 149/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-23
Aktenzeichen: 26 U 149/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1123.26U149.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ BGB 280, 823, 249, 253
Leitsätze
Wird die Nachbehandlung eines Patienten übernommen, dem ein Organ transplantiert worden ist, so muss eine Reha-Klinik den erforderlichen Facharztstandard sicherstellen. Die Wirkung der Medikation, die ein Abstoßen der transplantierten Organe verhindern soll, muss zwingend kontrolliert werden. Der Rahmen wird durch die Zielvorgabe der Transplantationsklinik vergeben.
Wird die engmaschige Kontrolle nicht durchgeführt, kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. September 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 85.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2016.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum 9. April bis 30. April 2014 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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