1 Vollz (Ws) 309/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-22, 1 Vollz (Ws) 309/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-22, 1 Vollz (Ws) 309/18
1 Vollz (Ws) 309/18Obergericht22.11.2018
Regest
1. Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war. 2. Da § 66c Abs. 2 StGB den Staat verpflichtet, Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein ausreichendes Betreuungsangebot zu unterbreiten, trägt der Staat im Verfahren nach § 119a StVollzG die Feststellungslast für die Erfüllung dieser Pflicht, also insbesondere für das tatsächliche Bestehen des vorgetragenen Betreuungsangebots.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 309/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-22
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 309/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1122.1VOLLZ.WS309.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 110, 111, 119a Abs. 1, Abs. 6; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze
-
Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war.
-
Da § 66c Abs. 2 StGB den Staat verpflichtet, Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein ausreichendes Betreuungsangebot zu unterbreiten, trägt der Staat im Verfahren nach § 119a StVollzG die Feststellungslast für die Erfüllung dieser Pflicht, also insbesondere für das tatsächliche Bestehen des vorgetragenen Betreuungsangebots.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis zum 23.01.2017 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung für den Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 10.01.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 50 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.