Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-20, 5 RVs 149/18

5 RVs 149/18Obergericht20.11.2018

Regest

Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss hinsichtlich der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 149/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-20

Aktenzeichen: 5 RVs 149/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.5RVS149.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 64

Leitsätze

Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss hinsichtlich der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung erfolgen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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