Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 52/18

32 SA 52/18Obergericht19.11.2018

Regest

Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 52/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: 32 SA 52/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.32SA52.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 31, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.

Tenor

Das Landgericht E ist örtlich zuständig.

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