32 SA 52/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 52/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 52/18
32 SA 52/18Obergericht19.11.2018
Regest
Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 52/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-19
Aktenzeichen: 32 SA 52/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.32SA52.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 31, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.
Tenor
Das Landgericht E ist örtlich zuständig.
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