Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 47/18

32 SA 47/18Obergericht19.11.2018

Regest

Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 47/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: 32 SA 47/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.32SA47.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29a, 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.

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