32 SA 47/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 47/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 47/18
32 SA 47/18Obergericht19.11.2018
Regest
Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 47/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-19
Aktenzeichen: 32 SA 47/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.32SA47.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29a, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.
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