Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-14, 20 U 136/18

20 U 136/18Obergericht14.11.2018

Regest

Die Beschreibung Zahnersatz (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) einschließlich Vor- und Nachbehandlungen und Reparaturen und die Vereinbarung, dass dafür Entschädigungsgrenzen gelten, nämlich für Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung gemäß Ziffer 1.13 b) und c) im Kalenderjahr je versicherter Person - bis zu einem Betrag von insgesammt 10.000,- DM zu 75 % - der über 10.000,- DM hinausgehende Teil zu 50 %, sind wirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 136/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-14

Aktenzeichen: 20 U 136/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1114.20U136.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die Beschreibung

Zahnersatz (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) einschließlich Vor- und Nachbehandlungen und Reparaturen

und die Vereinbarung, dass dafür Entschädigungsgrenzen gelten, nämlich

für Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung gemäß Ziffer 1.13 b) und c) im Kalenderjahr je versicherter Person

  • bis zu einem Betrag von insgesammt 10.000,- DM zu 75 %

  • der über 10.000,- DM hinausgehende Teil zu 50 %,

sind wirksam.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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