Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-09, 12 U 20/18

12 U 20/18Obergericht09.11.2018

Regest

Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer bei der Erstellung des Werks die Herstellervorgaben eingehalten hat und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 20/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-09

Aktenzeichen: 12 U 20/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1109.12U20.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: VOB/B (2009) § 13 Abs. 7

Leitsätze

Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer bei der Erstellung des Werks die Herstellervorgaben eingehalten hat und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I-5 OH 4/15 trägt der Kläger

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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