12 U 20/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-09, 12 U 20/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-09, 12 U 20/18
12 U 20/18Obergericht09.11.2018
Regest
Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer bei der Erstellung des Werks die Herstellervorgaben eingehalten hat und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 20/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-09
Aktenzeichen: 12 U 20/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1109.12U20.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: VOB/B (2009) § 13 Abs. 7
Leitsätze
Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer bei der Erstellung des Werks die Herstellervorgaben eingehalten hat und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I-5 OH 4/15 trägt der Kläger
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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