21 U 112/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-06, 21 U 112/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-06, 21 U 112/18
21 U 112/18Obergericht06.11.2018
Regest
Ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO kann auch dann ergehen, wenn der Kläger den Berufungsantrag des Beklagten anerkennt (Anschluss an: OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1743, 1744; OLG Frankfurt/M., BeckRS 2017, 120905).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 112/18 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-06
Aktenzeichen: 21 U 112/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1106.21U112.18.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: ZPO § 307
Leitsätze
Ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO kann auch dann ergehen, wenn der Kläger den Berufungsantrag des Beklagten anerkennt (Anschluss an: OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1743, 1744; OLG Frankfurt/M., BeckRS 2017, 120905).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.6.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 293/12) infolge des Anerkenntnisses der Klägerin gem. § 307 ZPO abgeändert, soweit das am 20.11.2012 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag von 150.000 € seit dem 1.1.2010 über den 27.7.2012 hinaus aufrecht erhalten und für vorbehaltlos erklärt worden ist.
Bezüglich der Zinsforderung für den Zeitraum nach dem 27.7.2012 wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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