20 U 35/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-31, 20 U 35/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 35/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-31
Aktenzeichen: 20 U 35/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1031.20U35.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu 1 und 2 des angefochtenen Urteils jeweils statt „Zug-um-Zug gegen Zahlung […]“ heißt „nach Zahlung […]“.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, dieses mit der oben genannten Maßgabe wegen der teilweisen Klagerücknahme, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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