Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-31, 1 Vollz (Ws) 505/18

1 Vollz (Ws) 505/18Obergericht31.10.2018

Regest

1. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung und selbst ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig. 2. Hierbei ist die Verwendung eines Ruma-Markers zum Ausschluss der Manipulation einer Urinprobe nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW kein Anspruch des Betroffenen auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer Blutprobe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 505/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-31

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 505/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1031.1VOLLZ.WS505.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 65

Leitsätze

  1. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung und selbst ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig.

  2. Hierbei ist die Verwendung eines Ruma-Markers zum Ausschluss der Manipulation einer Urinprobe nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW kein Anspruch des Betroffenen auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer Blutprobe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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