1 Vollz (Ws) 505/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-31, 1 Vollz (Ws) 505/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-31, 1 Vollz (Ws) 505/18
1 Vollz (Ws) 505/18Obergericht31.10.2018
Regest
1. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung und selbst ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig. 2. Hierbei ist die Verwendung eines Ruma-Markers zum Ausschluss der Manipulation einer Urinprobe nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW kein Anspruch des Betroffenen auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer Blutprobe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 505/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-31
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 505/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1031.1VOLLZ.WS505.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW § 65
Leitsätze
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Die Anordnung eines Drogenscreenings ist auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung und selbst ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig.
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Hierbei ist die Verwendung eines Ruma-Markers zum Ausschluss der Manipulation einer Urinprobe nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW kein Anspruch des Betroffenen auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer Blutprobe.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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