3 Ws 372/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-30, 3 Ws 372/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-30, 3 Ws 372/17
3 Ws 372/17Obergericht30.10.2018
Regest
1. Bewaffnete Raubüberfälle, die die Tatbestände des schweren Raubes gem. §§ 249, 250 StGB oder der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 249, 250 StGB erfüllen, sind jedenfalls dann erhebliche Taten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn die Opfer seelisch schwer unter den Eindrücken der Tat leiden. 2. Dies ist der Fall, wenn die Geschädigten infolge der Tat unter starker seelischer Belastung, die sich in Albträumen ausdrückt, leiden oder gar deshalb ihre berufliche Tätigkeit wechseln müssen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 372/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-30
Aktenzeichen: 3 Ws 372/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.3WS372.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3; 67e; 249, 250, 253, 255
Leitsätze
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Bewaffnete Raubüberfälle, die die Tatbestände des schweren Raubes gem. §§ 249, 250 StGB oder der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 249, 250 StGB erfüllen, sind jedenfalls dann erhebliche Taten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn die Opfer seelisch schwer unter den Eindrücken der Tat leiden.
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Dies ist der Fall, wenn die Geschädigten infolge der Tat unter starker seelischer Belastung, die sich in Albträumen ausdrückt, leiden oder gar deshalb ihre berufliche Tätigkeit wechseln müssen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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