Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-23, 9 UF 104/18

9 UF 104/18Obergericht23.10.2018

Regest

Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, insbesondere wenn das Datum des Volljährigkeitseintritts durch ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelt werden muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 104/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 9 UF 104/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1023.9UF104.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Normen: BGB §b 1674, BGB § 1773, BGB § 1774

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, insbesondere wenn das Datum des Volljährigkeitseintritts durch ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelt werden muss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Jugendamtes vom 19. April 2018 wird der am 23. März 2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen L, angegebenes Geb.datum: 16.01.2001, betreffende elterliche Sorge ruht.

Es wird für ihn Vormundschaft angeordnet.

Das Jugendamt N wird zu seinem Amtsvormund bestellt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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