Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-22, 3 Ws 170/18

3 Ws 170/18Obergericht22.10.2018

Regest

1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit drei Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1StGB in Verbindung mit § 63 Satz 1 StGB gebunden. 2. Lediglich belästigende Taten wie Bedrohungen oder Beleidigungen sind schon keine erheblichen Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB. 3. Hingegen sind vorsätzliche Körperverletzungen - solange die Verletzung nicht nur gerade eben die Schwelle des § 223 StGB überschreitet, grundsätzlich als erhebliche Taten im o.g. Sinne zu werten. 4. Für ihre Begehung muss aber eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades positiv festgestellt werden können; hieran kann es fehlen, wenn der Verurteilte während der mehrjährigen Unterbringung nie mit körperlicher Gewalt gegen Personen agiert hat, obwohl seine situationsbedingte Frustration dort hoch gewesen war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 170/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-22

Aktenzeichen: 3 Ws 170/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1022.3WS170.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 67d Abs. 6 Satz 1; 63 Satz 1; 67e; §§ 223, 241, 185

Leitsätze

Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit drei Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1StGB in Verbindung mit § 63 Satz 1 StGB gebunden.

Lediglich belästigende Taten wie Bedrohungen oder Beleidigungen sind schon keine erheblichen Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB.

Hingegen sind vorsätzliche Körperverletzungen - solange die Verletzung nicht nur gerade eben die Schwelle des § 223 StGB überschreitet, grundsätzlich als erhebliche Taten im o.g. Sinne zu werten.

Für ihre Begehung muss aber eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades positiv festgestellt werden können; hieran kann es fehlen, wenn der Verurteilte während der mehrjährigen Unterbringung nie mit körperlicher Gewalt gegen Personen agiert hat, obwohl seine situationsbedingte Frustration dort hoch gewesen war.

Tenor

  1. Unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2015 für erledigt erklärt.

  2. Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt.

  3. Der Untergebrachte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der zuständigen Aufsichtsstelle und der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

  4. Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M übertragen.

  5. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Aussetzung des noch nicht verbüßten Strafrestes der im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2015 neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

  6. Der Strafrest wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.

  7. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.

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