Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-18, 32 SA 45/18

32 SA 45/18Obergericht18.10.2018

Regest

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 45/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-18

Aktenzeichen: 32 SA 45/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1018.32SA45.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 II S. 4 ZPO

Leitsätze

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund.

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