32 SA 45/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-18, 32 SA 45/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-18, 32 SA 45/18
32 SA 45/18Obergericht18.10.2018
Regest
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 45/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-18
Aktenzeichen: 32 SA 45/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1018.32SA45.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 II S. 4 ZPO
Leitsätze
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund.
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