4 Ws 133/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-11, 4 Ws 133/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-11, 4 Ws 133/18
4 Ws 133/18Obergericht11.10.2018
Regest
1. Die Regelung des § 162 Abs. 1 StPO gilt auch für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, wie den Arrest. 2. Die Abgabe des Verfahrens von einer Staatsanwaltschaft an eine andere (hier: gem. § 145 Abs. 1 GVG) führt auch zum Übergang der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 133/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 4 Ws 133/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.4WS133.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 111j, 162; GVG § 145 Abs. 1
Leitsätze
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Die Regelung des § 162 Abs. 1 StPO gilt auch für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, wie den Arrest.
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Die Abgabe des Verfahrens von einer Staatsanwaltschaft an eine andere (hier: gem. § 145 Abs. 1 GVG) führt auch zum Übergang der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017 (23 Gs 1781/17) wird aufgehoben. Die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 09.02.2018 und 10.07.2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Drittbeteiligten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (analog §§ 473 Abs. 2 S. 2, 467 StPO).
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