Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-11, 1 Vollz(Ws) 340/18

1 Vollz(Ws) 340/18Obergericht11.10.2018

Regest

1. Der Beschluss einer Strafvollstreckungskammer über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung leidet u. a. dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird oder der Beschluss in seiner Begründung nicht den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 -; Beschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16 -, jew. zit. n. juris). 2. Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.2016, a.a.O.). Als „zurückliegender Zeitraum“ im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Bestimmung des Prüfungszeitraums jeweils derjenige seit dem Ende des letzten Prüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 340/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-11

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 340/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.1VOLLZ.WS340.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 119a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsätze

  1. Der Beschluss einer Strafvollstreckungskammer über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung leidet u. a. dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird oder der Beschluss in seiner Begründung nicht den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 -; Beschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16 -, jew. zit. n. juris).

  2. Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.2016, a.a.O.). Als „zurückliegender Zeitraum“ im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Bestimmung des Prüfungszeitraums jeweils derjenige seit dem Ende des letzten Prüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) anzusehen.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über

die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvoll-

streckungskammer – Bochum zurückverwiesen.

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