Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-04, 1 Ws 218/18

1 Ws 218/18Obergericht04.10.2018

Regest

Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der die aus einer vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung einer später einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der späteren Gesamtstrafenentscheidung endet. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer noch nicht allein aufgrund der früheren (Teil-)Vollstreckung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO, wenngleich die vom Verurteilten wegen der früheren Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 218/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-04

Aktenzeichen: 1 Ws 218/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1004.1WS218.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; StPO §§ 454, 462a Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der die aus einer vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung einer später einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der späteren Gesamtstrafenentscheidung endet. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer noch nicht allein aufgrund der früheren (Teil-)Vollstreckung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO, wenngleich die vom Verurteilten wegen der früheren Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vorgelegt.

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