27 W 93/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-27, 27 W 93/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-27, 27 W 93/18
27 W 93/18Obergericht27.09.2018
Regest
Bei der Anmeldung einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG zum Handelsregister muss sich die Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e) GmbHG nicht auf die seit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGNl. I 2017, 815) geltenden Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB erstrecken (Abweichung von OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2018, 12 W 126/17, FGPrax 2018, 21 f.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 93/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-27
Aktenzeichen: 27 W 93/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0927.27W93.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: GmbHG §§ 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e); StGB §§ 265c bis 265d
Leitsätze
Bei der Anmeldung einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG zum Handelsregister muss sich die Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e) GmbHG nicht auf die seit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGNl. I 2017, 815) geltenden Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB erstrecken (Abweichung von OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2018, 12 W 126/17, FGPrax 2018, 21 f.).
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 26.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Paderborn vom 11.06.2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
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