30 U 4/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-26, 30 U 4/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-26, 30 U 4/18
30 U 4/18Obergericht26.09.2018
Regest
1.) Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 2.) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 EEG 2009 kann im Falle einer unzureichenden Bescheinigung eines Umweltgutachters nicht im Verfahren mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung nachgeholt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 4/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 30 U 4/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0926.30U4.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: EEG 2009 § 23 Abs. 2, Abs. 5
Leitsätze
1.) Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5
Satz 3 Nr. 2 EEG 2009
2.) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 EEG
2009 kann im Falle einer unzureichenden Bescheinigung eines Umweltgutachters
nicht im Verfahren mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung nachgeholt werden.
Tenor
-
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
-
Die Klägerin erhält binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung, ob die Berufung aufrecht erhalten wird.
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