Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-26, 30 U 4/18

30 U 4/18Obergericht26.09.2018

Regest

1.) Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 2.) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 EEG 2009 kann im Falle einer unzureichenden Bescheinigung eines Umweltgutachters nicht im Verfahren mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung nachgeholt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 4/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-26

Aktenzeichen: 30 U 4/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0926.30U4.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: EEG 2009 § 23 Abs. 2, Abs. 5

Leitsätze

1.) Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5

Satz 3 Nr. 2 EEG 2009

2.) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 EEG

2009 kann im Falle einer unzureichenden Bescheinigung eines Umweltgutachters

nicht im Verfahren mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung nachgeholt werden.

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Klägerin erhält binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung, ob die Berufung aufrecht erhalten wird.

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