32 SA 31/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 32 SA 31/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 32 SA 31/18
32 SA 31/18Obergericht20.09.2018
Regest
In einem nach Klageerhebung gem. § 36 Abs. 1 Ne. 3 ZPO durchgeführten Gerichtstandbestimmungsverfahren ist nicht das - allein bezogen auf die allgemeinen Gerichtsstände der Prozessbeteiligten - übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsam nächsthöhere Gericht aller konkurrierenden Gerichte - zu diesen gehört auch das bereits angerufene Gericht - das "zunächst höhere Gericht" im Sinne von § 36 Abs. 1, 2 ZPO. Wäre demnach der Bundesgerichtshof das "zunächst höhere Gericht", ist das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, zu dessen Bezirk das bereits mit der Sache befasste Gericht gehört.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 31/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-20
Aktenzeichen: 32 SA 31/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.32SA31.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3, II ZPO
Leitsätze
In einem nach Klageerhebung gem. § 36 Abs. 1 Ne. 3 ZPO durchgeführten Gerichtstandbestimmungsverfahren ist nicht das - allein bezogen auf die allgemeinen Gerichtsstände der Prozessbeteiligten - übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsam nächsthöhere Gericht aller konkurrierenden Gerichte - zu diesen gehört auch das bereits angerufene Gericht - das "zunächst höhere Gericht" im Sinne von § 36 Abs. 1, 2 ZPO. Wäre demnach der Bundesgerichtshof das "zunächst höhere Gericht", ist das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, zu dessen Bezirk das bereits mit der Sache befasste Gericht gehört.
Tenor
Die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht Hamm wird abgelehnt und die Sache zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
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