32 SA 27/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 32 SA 27/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 32 SA 27/18
32 SA 27/18Obergericht20.09.2018
Regest
Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt die Mitteilung der Entscheidung an die Parteien voraus. Solange diese nicht erfolgt ist, handelt es sich um einen akteninternen, den Parteien gegenüber nicht wirksamen Vorgang. Das zur Zuständigkeitsbestimmung angerufene Gericht hat die unterbliebene Mitteilung nicht nachzuholen, sondern eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzulehnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 27/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-20
Aktenzeichen: 32 SA 27/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.32SA27.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt die Mitteilung der Entscheidung an die Parteien voraus. Solange diese nicht erfolgt ist, handelt es sich um einen akteninternen, den Parteien gegenüber nicht wirksamen Vorgang. Das zur Zuständigkeitsbestimmung angerufene Gericht hat die unterbliebene Mitteilung nicht nachzuholen, sondern eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzulehnen.
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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