Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 32 SA 27/18

32 SA 27/18Obergericht20.09.2018

Regest

Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt die Mitteilung der Entscheidung an die Parteien voraus. Solange diese nicht erfolgt ist, handelt es sich um einen akteninternen, den Parteien gegenüber nicht wirksamen Vorgang. Das zur Zuständigkeitsbestimmung angerufene Gericht hat die unterbliebene Mitteilung nicht nachzuholen, sondern eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzulehnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 27/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-20

Aktenzeichen: 32 SA 27/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.32SA27.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt die Mitteilung der Entscheidung an die Parteien voraus. Solange diese nicht erfolgt ist, handelt es sich um einen akteninternen, den Parteien gegenüber nicht wirksamen Vorgang. Das zur Zuständigkeitsbestimmung angerufene Gericht hat die unterbliebene Mitteilung nicht nachzuholen, sondern eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzulehnen.

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

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