Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-19, 3 U 125/17

3 U 125/17Obergericht19.09.2018

Regest

Zur Haftung der benannten Stelle im sog. Brustimplantate-Skandal.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 125/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-19

Aktenzeichen: 3 U 125/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0919.3U125.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1; EWGRL 42/93 Anhang II

Leitsätze

Zur Haftung der benannten Stelle im sog. Brustimplantate-Skandal.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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