9 U 12/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-23, 9 U 12/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-23, 9 U 12/18
9 U 12/18Obergericht23.03.2018
Regest
1. Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen. 2. Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 12/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-23
Aktenzeichen: 9 U 12/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0323.9U12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG; § 823 BGB; § 249 BGB
Leitsätze
Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen.
Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.