3 U 63/15•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-19, 3 U 63/15
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-19, 3 U 63/15
3 U 63/15Obergericht19.03.2018
Regest
Zu der Frage, wie ein niedergelassener Gynäkologe die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren organisieren muss und wie auf ein silentes CTG mit einem im Doppler-Ultraschall erkennbaren Reverse Flow in der Nabelschnurarterie zu reagieren ist sowie zu den Folgen einer grob fehlerhaften gynäkologischen Behandlung in einer solchen Situation. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 63/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-19
Aktenzeichen: 3 U 63/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0319.3U63.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze
Zu der Frage, wie ein niedergelassener Gynäkologe die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren organisieren muss und wie auf ein silentes CTG mit einem im Doppler-Ultraschall erkennbaren Reverse Flow in der Nabelschnurarterie zu reagieren ist sowie zu den Folgen einer grob fehlerhaften gynäkologischen Behandlung in einer solchen Situation. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 400.000,- € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2011 zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, dass der Beklagte sämtliche weiteren materiellen und die zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung vom 06.11.2008 zu ersetzen hat, sofern die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 7.154,28 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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