Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-15, 1 W 13/18

1 W 13/18Obergericht15.03.2018

Regest

Nur ein schlechthin unzulässiges Rechtshilfegesuch darf abgelehnt werden. Die Regelung in § 319 Abs. 4 FamFG schließt eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht völlig aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 W 13/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-15

Aktenzeichen: 1 W 13/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0315.1W13.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: GVG § 159 Abs. 1 S. 1; GVG § 158; FamFG § 319

Leitsätze

Nur ein schlechthin unzulässiges Rechtshilfegesuch darf abgelehnt werden.

Die Regelung in § 319 Abs. 4 FamFG schließt eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht völlig aus.

Tenor

Die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts Brilon vom 13.02.2018 (7 AR 10/18) und vom 23.02.2018 (7 AR 12/18) werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Brilon ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Meschede zu entsprechen.

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