1 W 13/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-15, 1 W 13/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-15, 1 W 13/18
1 W 13/18Obergericht15.03.2018
Regest
Nur ein schlechthin unzulässiges Rechtshilfegesuch darf abgelehnt werden. Die Regelung in § 319 Abs. 4 FamFG schließt eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht völlig aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 W 13/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-15
Aktenzeichen: 1 W 13/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0315.1W13.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: GVG § 159 Abs. 1 S. 1; GVG § 158; FamFG § 319
Leitsätze
Nur ein schlechthin unzulässiges Rechtshilfegesuch darf abgelehnt werden.
Die Regelung in § 319 Abs. 4 FamFG schließt eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht völlig aus.
Tenor
Die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts Brilon vom 13.02.2018 (7 AR 10/18) und vom 23.02.2018 (7 AR 12/18) werden aufgehoben.
Das Amtsgericht Brilon ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Meschede zu entsprechen.
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