25 W 370/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-12, 25 W 370/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-12, 25 W 370/17
25 W 370/17Obergericht12.03.2018
Regest
Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 370/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-12
Aktenzeichen: 25 W 370/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0312.25W370.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: Ziff. 604 Anlage zu § 9 GvKostG, Ziff. 205 Anlage zu § 9 GvKostG
Leitsätze
Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 und des Amtsgerichts Witten vom 10.05.2017 aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin X vom 07.07.2016 dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 64,65 EUR nur 46,65 EUR zu zahlen sind.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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