11 U 25/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-09, 11 U 25/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-09, 11 U 25/17
11 U 25/17Obergericht09.03.2018
Regest
Werden bei dem Betrieb einer durch den Schulträger installierten elektronischen Schließanlage personenbe-zogene Daten erhoben, ist in Nordrhein-Westfalen die Schule datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSG NW, weil der Betrieb der Schließanlage eine innerschulische Angelegenheit ist
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 25/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-09
Aktenzeichen: 11 U 25/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0309.11U25.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 253, 823, 1004; DSG NW §§ 3, 4, 18, 19, 20; SchulG NW §§ 59, 78, 79
Leitsätze
Werden bei dem Betrieb einer durch den Schulträger installierten elektronischen Schließanlage personenbe-zogene Daten erhoben, ist in Nordrhein-Westfalen die Schule datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSG NW, weil der Betrieb der Schließanlage eine innerschulische Angelegenheit ist
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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