3 U 162/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-07, 3 U 162/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-07, 3 U 162/17
3 U 162/17Obergericht07.03.2018
Regest
Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 162/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-07
Aktenzeichen: 3 U 162/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0307.3U162.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB § 779 Abs. 1, § 313 Abs. 2; VVG § 109; ZPO § 301 Abs. 1
Leitsätze
Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.
Tenor
weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Endurteil“ des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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