4 U 38/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-06, 4 U 38/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 38/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-06
Aktenzeichen: 4 U 38/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.4U38.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
In dem Rechtsstreit
weist der Senat auf Folgendes hin:
1.)
Es ist fraglich, ob das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2014 den Anforderungen des § 308 Nr. 5 b BGB genügt. Danach muss der Klauselverwender sich verpflichten, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen, hier darüber, dass das Schweigen einen Vertragsschluss fingiert. Bei unterstellter Wirksamkeit der von der der Beklagten verwendeten Klausel Nr. 4 wird dem gesetzlichen Gebot nur genügt, wenn der Verwender auf die Rechtsfolge, die das Schweigen im konkreten Fall herbeiführt, besonders hinweist (sich also vertragskonform verhält). Erforderlich ist insoweit, dass der Hinweis in einer Form erfolgt, die unter normalen Umständen Kenntnisnahme verbürgt. Der Hinweis darf nicht in einer größeren Summe von Einzelmitteilungen, die allesamt nicht aufmerksam gelesen werden, versteckt sein. Das Schreiben enthält eine Vielzahl an Handlungsalternativen, so dass dem „Hinweis“, der sich im letzten Absatz befindet, das „Besondere“ fehlen könnte.
2.)
Der Senat geht davon aus, dass sich das Klagebegehren des Klägers auch gegen die in Ziff. 1 geschilderte Vorgehensweise der Beklagten richtet. Allerdings findet sich dieses Begehren bislang nicht in den angekündigten Anträgen.
3.)
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Punkten 1.) und 2.) bis zum 09.04.2018 Stellung zu nehmen.
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