Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-06, 4 RVs 19/18

4 RVs 19/18Obergericht06.03.2018

Regest

Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 19/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-06

Aktenzeichen: 4 RVs 19/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.4RVS19.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: § 349 II StPO

Leitsätze

Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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