4 RVs 19/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-06, 4 RVs 19/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-06, 4 RVs 19/18
4 RVs 19/18Obergericht06.03.2018
Regest
Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 19/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-06
Aktenzeichen: 4 RVs 19/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.4RVS19.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: § 349 II StPO
Leitsätze
Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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