20 U 202/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-28, 20 U 202/16
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-28, 20 U 202/16
20 U 202/16Obergericht28.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 202/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-28
Aktenzeichen: 20 U 202/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.20U202.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.101,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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