5 Ws 35-37/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-27, 5 Ws 35-37/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-27, 5 Ws 35-37/18
5 Ws 35-37/18Obergericht27.02.2018
Regest
Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB i.R.d. Führungsaufsicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 35-37/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-27
Aktenzeichen: 5 Ws 35-37/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.5WS35.8211.37.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10
Leitsätze
Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB i.R.d. Führungsaufsicht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer 4. des Tenors erteilten Weisung insoweit aufgehoben, als sich der Verurteilte auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen (betreffend Drogen– und Alkoholkonsum) zu unterziehen hat, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
Der angefochtene Beschluss wird ferner hinsichtlich der unter Ziffer 5. des Tenors erteilten Weisung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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