4 U 161/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-27, 4 U 161/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-27, 4 U 161/17
4 U 161/17Obergericht27.02.2018
Regest
Zu der Frage, ob die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sein kann
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 161/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-27
Aktenzeichen: 4 U 161/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.4U161.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 5, 8
Leitsätze
Zu der Frage, ob die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sein kann
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das 08. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden, wie geschehen im Internetauftritt des Beklagten am 10.02.2017 (Anlage K1 – Bl. 6 bis 13 der Akten).
Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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