3 Ws 41/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-22, 3 Ws 41/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-22, 3 Ws 41/18
3 Ws 41/18Obergericht22.02.2018
Regest
1. Aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. 2. Allerdings ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen, vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist. 3. Ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen, dass der Unter-gebrachte seit der letzten Begutachtung keine Bereitschaft zur Teilnahme an Therapien zeigt, und vereitelt der Untergebrachte selbst die Erstattung (aussagekräftiger) Sachverständigengutachten, indem er seine Exploration verweigert, besteht regelmäßig kein Anlass, außerhalb der Fristen des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO ein Gutachten einzuholen. 4. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 41/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-22
Aktenzeichen: 3 Ws 41/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0222.3WS41.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 67d Abs. 6 Satz 1; § 67e; StPO § 463 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 3; 454 Abs. 2
Leitsätze
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Aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist.
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Allerdings ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen, vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist.
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Ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen, dass der Unter-gebrachte seit der letzten Begutachtung keine Bereitschaft zur Teilnahme an Therapien zeigt, und vereitelt der Untergebrachte selbst die Erstattung (aussagekräftiger) Sachverständigengutachten, indem er seine Exploration verweigert, besteht regelmäßig kein Anlass, außerhalb der Fristen des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO ein Gutachten einzuholen.
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Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht.
Tenor
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- Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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- Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M als (weiterer) Pflichtverteidiger wird abgelehnt (Alleinentscheidung des Senatsvorsitzenden).
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