Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-13, 9 U 2/12

9 U 2/12Obergericht13.02.2018

Regest

1. Wirkt die Geschäftsführerin einer Bauunternehmung vorsätzlich an einer sittenwidrigen Erschleichung von Förderzusagen und damit der Darlehnsgewährung der öffentlichen Hand an den einzelnen Bauherrn durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien – mit, begründet dies ihre Inanspruchnahme jedenfalls nach § 826 BGB. 2.Im Rahmen der Schadensberechnung ist der Refinanzierungsschaden grundsätzlich ersatzfähig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 2/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-13

Aktenzeichen: 9 U 2/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.9U2.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 826, § 249 BGB; § 11 Abs. 3 WoFG

Leitsätze

  1. Wirkt die Geschäftsführerin einer Bauunternehmung vorsätzlich an einer sittenwidrigen Erschleichung von Förderzusagen und damit der Darlehnsgewährung der öffentlichen Hand an den einzelnen Bauherrn durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien – mit, begründet dies ihre Inanspruchnahme jedenfalls nach § 826 BGB.

2.Im Rahmen der Schadensberechnung ist der Refinanzierungsschaden grundsätzlich ersatzfähig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (1 O 526/10) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert.

    1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. von 489.381,14 € (56.753,29 € im Fall Q, 55.173,08 € im Fall R, 54.935,65 € im Fall W, 11.172,91 € im Fall F, 61.096,97 € im Fall H, 78.100,98 € im Fall S, 59.449,43 € im Fall B, 55.142,66 € im Fall C und 57.556,17 € im Fall T) nebst Zinsen i. H. von 5 Pro- zentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 386.456,01 € (Kapitalforderung, 46.725,- € im Fall Q, 41.562,44 € im Fall R, 41.557,25 € im Fall W, 50.982,24 € im Fall H, 63.533,73 € im Fall S, 48.994,55 € im Fall B, 44.115,80 € im Fall C und 48.985,- € im Fall T) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, davon 11.172,91 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2), weitere 59.449,43 € nebst Zinsen in o.g. Höhe aus einem Betrag i. H. von 48.994,55 € (Kapitalforderung) seit dem 11.01.2011 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3) und weitere 110.108,73 € (55.173,08 € im Fall R und 54.935,65 € im Fall W) nebst Zinsen in vorgenannter Höhe aus einem Betrag i. H. von 83.119,69 € (Kapitalforderung , 41.562,44 € im Fall R und 41557,25 € im Fall W) seit dem 11.01.2011 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4), Zug um Zug gegen a) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #1 (Baudarlehen) und #2 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen AB (vormals S) und ß S i. H. von 63.533,73 €, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver- tragsnummer #3 (Baudarlehen) gegen die Eheleute N und G Q, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus den Darlehensverträgen mit den Darlehens- vertragsnummern #4 (Baudarlehen) und #5 (Starterdar- lehen) gegen die Eheleute K und U T, - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehnsverhält- nissen mit den Darlehnsvertragsnummern #6 (Baudarlehen) und #7 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen O H und V H i. H. von 50.982,24€, - Abtretung der Ausfallforderung aus dem gekündigten Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer #8 (Baudarlehen) gegen P und W C i. H. von 44.115,80 €, b) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 € als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 3), c) - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen) gegen die Eheleute E und I R, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung der Eheleute aus dem Darlehensvertrag mit der Dar- lehensvertragsnummer #12 (Baudarlehen) gegen die Eheleute L und M W, als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 4). 2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin einen Betrag i. H. von 11.172,91 € zu zahlen. 3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin einen Betrag i.H. von 59.449,43 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 48.994,55 € (Kapitalforderung) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 € als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1). 4. Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin einen Betrag i.H. von 110.108,73 € (55.173,08 € im Fall R und 54.935,65 € im Fall W) nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 83.119,69 € (Kapitalfor- derung , 41.562,44 € im Fall R und 41.557,25 € im Fall W) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen) gegen die Eheleute E und I R, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung der Eheleute aus dem Darlehensvertrag mit der Dar- lehensvertragsnummer #12 (Baudarlehen) gegen die Eheleute L und M W, als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1). 5. Hinsichtlich der ursprünglich bestehenden und geltend gemachten Zahlungs- ansprüche der Klägerin - gegen die Beklagte zu 1) allein i.H. von weiteren 26.648,02 € (6.939,85 € im Fall Q, 4.294,12 € im Fall S, 9.549,05 € im Fall C und 5.865,- € im Fall T) Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Darlehensrückzah- lungsansprüche gegen die genannten Bauherren, - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner i. H. von weiteren 50.166,94 € im Fall F Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche gegen diese Bauherren, - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner i. H. von weiteren 132,80 € im Fall B Zug um Zug gegen Abtretung der Darle- hensrückzahlungsansprüche gegen diesen Bauherrn, - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner i.H. von weiteren 11.270,71 € (5.519,20 € im Fall W und 5.751,51 € im Fall R) Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Darlehensrückzahlungsan- sprüche gegen diese Bauherren, wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat. 6. Es wird festgestellt, dass - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande- nen weiteren Refinanzierungsschaden im Falle der vormaligen Darlehens- nehmer F zu ersetzen, - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande- nen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in dem Fall des Darlehensnehmers B zu ersetzen, - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande- nen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in den Fällen der Darlehensnehmer R und W zu ersetzen, - die Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin den nach Kla- geerhebung am 11.01.2011 bereits entstandenen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in den übrigen Fällen der Darlehensnehmer Q, H, S, C und T zu ersetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 29 % diese selbst, zu weiteren 10 % die Beklagten zu 1) und 2) als Ge- samtschuldner, zu weiteren 11 % die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt- schuldner, zu weiteren 21 % die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner und zu weiteren 29 % die Beklagte zu 1) allein. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 92 % diese selbst und zu 8 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 87 % dieser selbst und zu 13 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 33 % dieser selbst und zu 67 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) tragen zu 45 % dieser selbst und zu 55% die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des ihnen gegenüber jeweils aufgrund des Urteils vollstreckba- ren Betrages, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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