4 Ws 1/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-08, 4 Ws 1/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-08, 4 Ws 1/18
4 Ws 1/18Obergericht08.02.2018
Regest
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens ist grds. Innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO bei gleichzeitiger Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des PKH-Vordruck-VO gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO anzubringen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 1/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-08
Aktenzeichen: 4 Ws 1/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0208.4WS1.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 172, ZPO §§ 114 ff.
Leitsätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens ist grds. Innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO bei gleichzeitiger Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des PKH-Vordruck-VO gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO anzubringen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
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