7 U 39/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-06, 7 U 39/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-06, 7 U 39/17
7 U 39/17Obergericht06.02.2018
Regest
Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 39/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-06
Aktenzeichen: 7 U 39/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.7U39.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 1, 3, 4 StVO
Leitsätze
Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.
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